13.12.2018

Vor dem EuG: Eiskalt bis in die höchste Instanz.

Eiskalt sind wir nur, wenn es im Sinne unserer Mandanten ist. Und weil wir zwar nicht streitlustig, aber streitbar sind, musste diesmal das Europäische Gericht (EuG) entscheiden.

Was war der Anlass?

Ein Mitbewerber hatte den Begriff „PLOMBIR“ für Speiseeis als Marke beim EUIPO, dem Markenamt der europäischen Union, eintragen lassen.

Wir fanden das keine gute Idee und argumentierten, dass „PLOMBIR“ eine rein beschreibende Angabe und die Marke damit zu löschen ist. Dazu muss man wissen, dass „PLOMBIR“ in Russland die Bezeichnung der dort beliebtesten Eisvariante, nämlich Sahneeis, ist.

Am 13. Dezember 2018 hat uns das EuG (T-830/16) Recht gegeben, weil es auf die russisch sprechenden Teile der Bevölkerung abstellt, die diesen Begriff einordnen können. Konsequenz: die Marke wird gelöscht.

Handfeste wirtschaftliche Interessen

Der Rechtsstreit hat für die beteiligten Firmen eine besondere Bedeutung. In der Vergangenheit ist der bisherige Markeninhaber in einer Vielzahl von Fällen wegen angeblicher Markenverletzungen gegen unsere Mandanten gegen die Verwendung des Begriffs „PLOMBIR“ vorgegangen. Dem haben wir nun einen ersten Riegel vorgeschoben.

Was passiert noch?

Im Herbst 2019  wird das Bundespatentgericht über das Schicksal der gleichlautenden nationalen Marke für Sahneeis zu entscheiden haben.
Wir werden berichten.

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